Franziska Becker
Nachwuchsjournalistin mit Herz für Jura, Frankreich und Tanz
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Meine Heimat sehe ich bei den öffentlich-rechtlichen Sendern.
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Ich bin der Überzeugung, dass Recht jedem zugänglich sein sollte. Schon während des Studiums habe ich die Kompaktausbildung beim campuseigenen „Radio Q“ abgeschlossen und bin dabei meinem eigenen Genre treugeblieben: Ich habe ausschließlich rechtliche Beiträge produziert und aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen verständlich in 2 ‑ 3 Minuten erklärt. Im Jurastudium habe ich mich passend dazu für den Schwerpunkt Medienrecht entschieden. Dort habe ich gelernt, was ich überhaupt wie im Fernsehen/Radio/Instagram/… verbreiten darf, ohne gegen Urheberrecht zu verstoßen, mich intensivst mit der Datenschutzgrundverordnung auseinandergesetzt und die rechtlichen Konturen der künstlichen Intelligenz kennenlernen dürfen. Den ganzen „heißen Scheiß“ also! Hier habe ich meine besondere Leidenschaft entfacht für das Recht in der digitalen Welt und den Umgang mit allem, wo technische Innovationen Gesetzgebung überholen. Und das braucht es meines Erachtens nach in den Redaktionen: Journalisten, die neue Gesetze und ihre Lücken begreifen und erklären können. Genau hier möchte ich anpacken. Nachdem ich im Justitiariat und der Rechtsredaktion des ZDF hospitiert habe, unterstütze ich seit Beginn des Jahres in freier Mitarbeit als Producerin im ARD-Hauptstadtstudio, hier stehen Bundesgesetze an der Tagesordnung.
Neues Versammlungsgesetz NRW – am Ziel vorbeigeschossen oder mehr Sicherheit für alle?, 3. Juni 2021
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Instant Philéas, Paris (rechtshistorische Onlinezeitschrift // magazine numérique de droit et d´histoire)
Les filles et les femmes oubliées d’Afghanistan: L’oppression du sexe féminin à nouveau sur la voie, 23 juin 2022
L’esclavage moderne est le prix à payer pour le paradis glamoureux de Dubaï, 10 juillet 2022
Der für mich prägendste Teil meines Studiums hat sich in Paris abgespielt. Ich habe die „Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (FFA) für Juristinnen und Juristen“ an der Université Panthéon-Assas/Paris II und Universität Münster abgeschlossen. Die Schwerpunkte dieser Qualifikation liegen im Privatrecht unter Einschluss des Wirtschafts- und Arbeitsrechts als auch dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Alle meine Dozierenden waren Muttersprachler. Nicht nur, dass ich das deutsche Rechtssystem durch diesen europäischen Blick viel besser begreifen konnte. Es war für mich auch ein großes Privileg, mit vielen der besten Jurastudierenden Europas an Frankreichs renommiertester Rechtsuniversität zusammen studieren zu dürfen. Bis heute habe ich einen fest verankerten französischen Freundeskreis in Paris. Schon immer haben Franzosen und die französische Sprache mich irgendwie angezogen: Für mich sind Franzosen laut, bunt und schonungslos ehrlich. Die wildesten Tage und Nächte habe ich in Paris erlebt. Außerdem habe ich mich dort ins Tanzen verliebt.
Auch diese Nähe und Begeisterung für Frankreich haben mir journalistisch bereits Türen geöffnet: Ich habe zwei Monate bei arte in der Redaktion „Re:“ hospitiert und darf noch immer regelmäßig gezielt zu französischen Themen recherchieren.
In meiner Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin für Jüdemann Rechtsanwälte habe ich einige juristisch spannende Fälle im Urheber-/Persönlichkeits- und Markenrecht begleitet. Über einige möchte ich hier ein paar selbstverfasste allgemeingültige Tipps veröffentlichen, um andere Medienschaffende und damit auch meine Journalismus-Kollegen zu unterstützen.
Für Teilnehmende deutlich sichtbare Hinweise vor Veranstaltungsbeginn, räumliche Ausweichmöglichkeiten, gesondert zu erklärende freiwillige Einwilligung beim Ticketkauf – es gibt viele Möglichkeiten, die in den USA so beliebte Kiss Cam auch in Deutschland zu ermöglichen. So können Veranstalter vorgehen:
Kiss Cams wurden insbesondere zur Unterhaltung des Publikums eingeführt, in den USA gehören sie mittlerweile zum Standard von großen Sportevents. Wenige Sekunden auf der Kiss Cam gezeigt zu werden kann jedoch sowohl Privat- als auch Berufsleben zerstören, wie jetzt ein Fall aus den USA zeigt: Ein CEO ist mit seiner inzwischen Ex-Angestellten zu einem Coldplay Konzert gegangen, bis dahin konnten sie ihre Affäre geheim halten. Doch dort wurden sie bei einer innigen Umarmung durch die Kiss Cam auf der großen Stadionleinwand gezeigt. Sie dreht sich sofort weg, er duckt sich ebenfalls aus dem Bild. Der Frontsänger kommentiert sogar spontan, dass die beiden entweder ein sehr schüchternes Paar seien oder eben eine Affäre aufgedeckt wurde. Und genau Letzteres war der Fall. Die Sequenz ging viral in den sozialen Medien, die Namen der beiden wurden öffentlich, sie wurde gefeuert. Beide waren verheiratet – aber nicht miteinander.
Der Fall wirft die Frage auf: Inwiefern wären Kiss Cams in Deutschland zulässig? Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Und das steht auch fremdgehenden CEOs und ihren Affären zu. Es umfasst das Recht am eigenen Bild, einfachgesetzlich in § 22 S. 1 KUG verankert. Demnach dürfen Aufnahmen nur mit Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Bei Großveranstaltungen ist insbesondere § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zu beachten. Demnach ist eine Einwilligung nicht erforderlich, sofern es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Dann dürften die abgebildeten Personen aber nur als sogenanntes „Beiwerk“ erscheinen. Das ist allerdings bei einer herangezoomten Aufnahme nur zweier Personen aus einem riesigen Stadion sicher nicht gegeben. Auch datenschutzrechtlich ist der Fall interessant: Gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO ist ein personenbezogenes Datum jede Information, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen lässt. Sofern die Protagonisten wie vorliegend erkannt werden können, ist das bei den Aufnahmen zweifelsohne gegeben. Somit ist gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine Einwilligung oder gesetzliche Erlaubnis für die Verarbeitung erforderlich. Und zwar sowohl für die Herstellung der Aufnahmen als auch ihre Speicherung und Veröffentlichung.
Die Anforderungen an die Einwilligung zur Veröffentlichung nach § 22 S. 1 KUG sind niedrigschwelliger als solche für die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Die Unterschiede habe ich in einem meiner letzten Artikel (s.u.) bereits detailliert für Sie aufgeschlüsselt. Grundsätzlich gilt Anwendungsvorrang des europäischen Rechts vor dem nationalen Recht und damit die strengere DSGVO vor dem KUG. Eine Ausnahme besteht gem. Art. 85 Abs. 2 DSGVO („Medienprivileg“) für die Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken. Dann ist vorrangig das für Medienschaffende günstigere KUG anwendbar.
Nach der DSGVO steht der betroffenen Person ein Widerrufsrecht über ihre Einwilligung zu, worüber sie auch vorab in Kenntnis zu setzen ist, so Art. 7 Abs. 3 S. 3 DSGVO. Ferner ist das sogenannte Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO zu wahren. Demnach darf eine Leistung wie die Konzertteilnahme nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt wird. Damit scheidet auch eine Ausweichmöglichkeit über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Ticketkauf aus, in der man eine solche Einwilligung hätte vereinbaren können. Selbstverständlich können Sie aber beim Ticketkauf eine freiwillige Einwilligung gesondert einholen und für diese Teilnehmer Sitzplätze in dem mit Kiss Cam ausgestatteten Stadionteil verteilen. Außerdem: Eine Einwilligung in die Erstellung der Aufnahmen darf durchaus angenommen werden, sofern die Abgebildeten geradezu posierend auf die Kameraleute zugehen.
Was bleibt aber, wenn eine Einwilligung nicht vorliegt? Eine weitere Möglichkeit besteht für Veranstalter darin, gänzlich auf die Einwilligung zu verzichten und sich stattdessen auf die gesetzliche Erlaubnis in Form des erforderlichen berechtigten Interesses zu berufen, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse kann in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Form vorliegen. Werbung als kommerzielles Interesse ist ausreichend. Gleichzeitig dürfen nicht die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen überwiegen. Dafür ist etwa der Kontext der Situation zu beachten, das gilt insbesondere bei der Ablichtung von Kindern. Der Zuschauer müsste also bestenfalls damit rechnen, dass er von einer solchen Kiss Cam gefilmt werden kann. Auf Sportevents in den USA kann das angenommen werden. Anders ist es jedoch hierzulande: Die Kiss Cam-Kultur hat uns noch nicht in diesem ausgeprägten Maße erreicht. Alternativ ließe sich argumentieren, dass auf Veranstaltungen in der Öffentlichkeit regelmäßig nur die nicht so streng geschützte Sozialsphäre (in Abgrenzung zur Privat- und Intimsphäre) betroffen sein wird. Sodass also nur etwas veröffentlicht werden könnte, was sowieso alle Welt wissen dürfte, weil es sich bereits in der Öffentlichkeit abspielt. Doch auch hier zeigt der Coldplay-Fall, dass das nicht konsequent angenommen werden darf.
Es kann also festgehalten werden: Einige rechtlichen Hürden sind zu beachten, aber dann ist eine Kiss Cam durchaus auch hierzulande umsetzbar. Es ist zu unterscheiden zwischen den rechtlichen Voraussetzungen an die Erstellung der Aufnahmen und ihrer Veröffentlichung. Wenn Sie als Veranstalter eine Kiss Cam einführen möchten, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Fragen Sie bereits beim Ticketkauf um eine Einwilligung, informieren Sie dabei umfassend und verpflichten Sie nicht zur Einwilligung für die Teilnahme am Event. Machen Sie durch deutliche Schilder und auch Hinweise durch die Moderation vor Ort deutlich, in welchen Bereichen gefilmt wird. Präzisieren Sie dabei, inwiefern die Aufnahmen verbreitet werden. Diese Hinweise müssen die Besucher erreichen, bevor sie an die entsprechenden Orte gelangen und diese müssen ferner auch räumlich ausweichbar für sie sein.
Sogar wenn Sie die Fotos oder Videos selbst erstellt und freiwillig an den Veröffentlicher verschickt haben, führt eine unberechtigte Verbreitung Ihrer Aufnahmen zu einer Verletzung Ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Landgericht Düsseldorf hat einen solchen Fall geurteilt und entschieden: Der Klägerin stehen Unterlassungs-, Geldentschädigungs- und Schadensersatzansprüche in sechsstelliger Höhe zu.
Klägerin und Beklagte haben sich online kennengelernt und nie getroffen. Die Klägerin ist eine Person des öffentlichen Lebens aus dem Sportbereich und hat die Aufnahmen selbst angefertigt und dem Beklagten freiwillig zugesandt. Darunter waren auch Masturbationsszenen. Beide waren darüber in Kenntnis, dass sie nicht zur Weiterverbreitung bestimmt sind. Dennoch hat der Beklagte die Videos unter Nennung des vollen Namens der Klägerin im Videotitel und auch in der URL auf Pornoseiten kostenlos für jeden abrufbar online gestellt. Binnen fast eines Jahres wurde ein Video so 9.387-mal angeklickt.
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“, so steht es in § 22 S. 1 KUG. Besser bekannt als das „Recht am eigenen Bild“. Der gleiche Grundsatz gilt natürlich auch für Videos und zumindest analog auch für Stimmaufnahmen. Durch das Onlinestellen der Aufnahmen liegt ein „Verbreiten“ vor. Das genügt für eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Daneben bejahte das Gericht eine Verletzung ihrer absolut geschützten Intimsphäre. Sie ist verfassungsrechtlich geschützt, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dazu gehört die innerste Gedanken- und Gefühlswelt und das Sexualleben. Dass die Klägerin die Aufnahmen selbst erstellt und dem Beklagten hat zukommen lassen, ändert an dem Vorliegen einer (Weiter-)Verbreitung nichts. Denn sie hat ihm die Aufnahmen zum privaten Gebrauch und ersichtlich nur für ihn bestimmt zukommen lassen. Der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG steht der Klägerin damit zu. Auf ein Verschulden kommt es für den Unterlassungsanspruch nicht an. Jedoch braucht es stets eine Wiederholungsgefahr, die allerdings regelmäßig bereits durch die erstmalige Handlung indiziert ist.
Wenn Sie sich also in einer vergleichbaren Situation befinden und Ihr Gegenüber behauptet, die Veröffentlichung sei versehentlich erfolgt, ist das für den Unterlassungsanspruch unerheblich. Ebenso unschädlich ist es mithin, wenn Sie die Aufnahmen selbst erstellt und ihm für ihn persönlich geschickt haben.
Daneben hat das Gericht im konkreten Fall auch einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen der schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung zugesprochen – und zwar in Höhe von 120.000€. Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB i.V.m Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m §§ 22, 23 KUG iVm § 253 Abs. 2 BGB. Für die Berechnung ist neben dem für den Entschädigungsanspruch relevanten Verschulden auch die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu beurteilen, sowie Anlass und Beweggrund des Handelnden. Ferner ist zu berücksichtigen, unter welchen Umständen und zu welchem Zweck die Bilder und Videos erstellt wurden und auch wie der Verbreiter der Fotos an sie rangekommen ist. Es spielt auch eine Rolle, wie gut die abgebildete Person erkennbar ist, unter welcher Motivation die Aufnahmen verbreitet wurden (z.B. Rache nach einer beendeter Beziehung) und welche Konsequenzen die Verbreitung für die Betroffenen sowohl beruflich und finanziell als auch privat bedeutet. Im entschiedenen Fall haben neben Freunden und Bekannten auch solche die Videos gesehen, die die Klägerin aus der Öffentlichkeit kannten. Allein diese nicht widerruflichen Einblicke, die für Betroffene als beschämend und kompromittierend empfunden werden, rechtfertigen eine Entschädigungszahlung. Für den Verschuldensmaßstab ist hier anders als häufig unter Nicht-Juristen vermutet nicht vorsätzliches Handeln notwendig, sondern bereits Fahrlässigkeit reicht aus: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“, so § 276 Abs. 2 BGB. Das wird beim Verschicken solcher intimen Aufnahmen, die für jeden offensichtlich mit Vorsicht zu behandeln sind, wohl fast immer gegeben sein. In der Regel sprechen Gerichte nun also Geldentschädigungen von mehreren Tausend Euro pro Veröffentlichung zu. Regelmäßig wurden in der Vergangenheit Entschädigungszahlungen in Höhe von 3.000€ – 15.0000€ pro verbreitete Aufnahme zugesprochen. Im vorliegenden Fall wurde scheinbar ein entsprechender Richtwert angesetzt (8.000€), denn für die 15 Videos wurden insgesamt 120.000€ zugesprochen. Die Videos waren bis zu einem Jahr abrufbar, das Gesicht der Klägerin war deutlich erkennbar, ihre Stimme hörbar, teils sprach sie direkt in die Kamera. Die Videos reichen bis zu einer Länge von 1 – 6 Minuten. Durch die Nutzung ihres Klarnamens bei der Veröffentlichung waren die Aufnahmen über Suchmaschinen leicht auffindbar. Die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei dem für Persönlichkeitsrechtsverletzungen anzuwendenden § 253 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind, haben die Summe ebenfalls in die Höhe getrieben. Die Erstattung der Anwaltskosten wurden der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m §§ 22, 23 KUG zugestanden.
Das Urteil verdeutlicht: Selbst bei selbsterstellten Aufnahmen, die freiwillig verschickt wurden, besteht ein Entschädigungsanspruch. Auf Verschuldensebene ist hier sogar Fahrlässigkeit bereits ausreichend. Für den daneben anwendbaren Unterlassungsanspruch kommt es überhaupt nicht auf ein Verschulden des Veröffentlichers der Fotos an.
Wenn Ihnen jemand eine Fensterscheibe einwirft, hat er den Schaden zu ersetzen. Das leuchtet jedem ein. Aber wie sieht es aus, wenn Sie an Ihrer Ehre verletzt werden? Dieser Beitrag soll klären, unter welchen Umständen auch bei Persönlichkeitsverletzungen Entschädigung in Geld verlangt werden kann und in welcher Höhe.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht genießt nicht nur einfachgesetzlichen (§ 823 I BGB, §§ 823 II i.V.m. Schutzgesetzen, zB. Beleidigung § 185 StGB und §§ 824 BGB, 826 BGB, 839 BGB) sondern auch verfassungsrechtlichen Schutz: Das Bundesverfassungsgericht definiert den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG als die Ergänzung der „im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und [es] gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Hierzu gehört der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken“, (1 BvR 194/13, Rn. 14, Beschluss vom 11. Dezember 2013).
Verletzungen können auf unterschiedlichem Wege eintreten. Dazu zählen verbale und schriftliche herablassende Äußerungen, aber auch Bildnisrechtsverletzungen. Zu den Ansprüchen, die in einem solchen Fall immer bestehen, gehören der Anspruch auf Unterlassung (§§ 1004 I 2 BGB analog i.V.m. § 823 I BGB), als auch Richtigstellung und Gegendarstellung (§§ 1004 I 2 BGB analog i.V.m. § 823 I BGB). Es kann jedoch Fälle geben, in denen die Verletzungen so schwerwiegend sind, dass diese Ansprüche nicht ausreichen, um einen ausreichenden Ausgleich zu schaffen. Nur dann kann ein Entschädigungsanspruch in Geld in Betracht kommen. Diese haben eine erhöhte Genugtuungs- und Abschreckungsfunktion.
Exorbitant hohe Entschädigungsansprüche wie man sie aus Amerika kennt darf man jedoch hierzulande nicht erwarten. Über die konkrete Höhe entscheidet einzelfallabhängig das Zivilgericht (§ 287 I 1 ZPO). Um jedoch eine Orientierung geben zu können, folgen hier ein paar Beispiele: Die Bezeichnung einer Person als »kleiner Halbneger« durch einen Bundestagsabgeordneten auf Twitter führte zu einem Entschädigungsanspruch in Höhe von 15.000€ (LG Berlin, Urteil vom 15.1.2019 – 27 O 265/18). Das Landgericht Offenburg hatte 5.000€ Entschädigung festgelegt für den Versand intimer Fotos der Ex-Partnerin. Zwar wurden die Fotos nur an einen begrenzten Personenkreis geschickt, jedoch berücksichtigte das Gericht, dass einmal im Internet verbreitete Fotos nur schwer bis gar nicht wieder vollständig gelöscht werden können (Landgericht Offenburg, Urteil vom 29.10.2020 – 2 O 177/20). Ebenfalls Entschädigung in Geld wurde einem Rechtsanwalt und Jäger zugesprochen, der einen Gastbeitrag bei FOCUS Online mit provokanten Aussagen über die Wolfstötung verfasste. Der Beitrag wurde bei Facebook geteilt, wo der Beklagte den Kläger als „der selbstgerechte vor Eitelkeit und Überheblichkeit strotzende Rechtsanwalt des Wolfskillers von Brandenburg“ bezeichnete. Er rief selbst auch zum Teilen des Posts auf. In die Beurteilung über das Ausmaß der Verletzung und damit des Entschädigungsanspruchs fließt die Reichweite der ehrverletzenden Aussagen mit ein, die er auf diese Weise selbst befeuerte. Das Landgericht sprach dem Betroffenen letztlich 500€ zu (LG Hamburg Urteil vom 17.4.2020 – 324 S 3/19).
Neben diesen Entschädigungsansprüchen ist auch an bereicherungsrechtliche Ansprüche zu denken, §§ 812 ff. BGB. Diese sollen nicht die Ehrverletzung ausgleichen, sondern ermöglichen dem Bereicherungsgläubiger das wieder herauszuverlangen, was ein anderer rechtsgrundlos erlangt hat. Eine Ehrverletzung ist nicht notwendig. Das ist insbesondere bei einer werblichen Nutzung von z.B. Fotos relevant. Einmal veröffentlicht, kann jedoch das Foto nicht mehr zielführend „herausgegeben“ werden. Schließlich wurde es nun bereits genutzt und hat Einnahmen generiert. Dann ist gem. § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in Geld zu leisten, dessen Höhe sich nach dem richtet, was vernünftige Vertragsparteien für die Nutzung ausgehandelt hätten. Das ist die klassische Konstellation einer rechtsgrundlosen Bereicherung, aber ausbleibender Verletzung beim Bereicherungsgläubiger.
Sie vertreiben Schokolade unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“, obwohl ihr Produkt keinen Bezug zu Dubai aufweist und wurden dafür abgemahnt? Unterzeichnen Sie keine anwaltlich ungeprüfte Unterlassungserklärung. Stattdessen ist zunächst zu prüefen, ob die Abmahnung wegen Irreführung über die Herkunftsangabe nicht sogar ungerechtfertigt ist. Das ist der Fall, wenn Ihr Produkt ausreichende Hinweise enthält, um eine solche Irreführung auszuschließen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Schokolade nur als im „Dubai Style“ bezeichnet wird. Und selbst im Falle einer gerechtfertigten Abmahnung ist es häufig möglich, eine Verlängerung der Frist für die Unterlassung auszuhandeln, sodass Sie Ihre Restbestände noch verkaufen können. So kann eine modifizierte Unterlassungserklärung aufgesetzt werden, die zum einen günstigere Tatsachen für Sie schafft, die Gegenseite aber auch insoweit zufriedenstellen kann, dass Interesse an einem gerichtlichen Verfahren zu verlieren. Das OLG Köln hat nun entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Bezeichnung als Dubai-Schokolade gestattet ist.
Die entscheidende Frage lautete: Bezeichnet „Dubai“ auf einer Schokoladenverpackung die Rezeptur oder den Herkunftsort. Das OLG Köln hat nun ein Machtwort gesprochen: Den Herkunftsort. Im Markenrecht ist geregelt, dass geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren und Dienstleistungen benutzt werden dürfen, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn dabei eine Irreführung über die geographische Herkunft besteht, so § 127 Abs. 1 MarkenG. Dem unterfallen nicht solche Bezeichnungen, die ihre ursprüngliche Bedeutung als Herkunftsangabe verloren haben, und nun als Gattungsbezeichnung dienen und vielmehr eine Art, Beschaffenheit oder Sorte bezeichnen, vgl. § 126 Abs. 2 MarkenG. Das Gericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob das vorliegend der Fall ist. Die Hersteller der vermeintlichen Dubai-Schokolade verweisen darauf, dass sie mit dieser Bezeichnung gerade nicht den Produktionsort offenbaren möchten, sondern auf die Rezeptur mit Pistazien und Kadayif (Engelshaar) verweisen möchten und somit eine Gattung und eben keinen Herkunftsort bezeichnen. Ob das tatsächlich so verstanden werden kann, ist anhand der Auffassung des betroffenen Verkehrskreises zu entscheiden, mithin der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher.
Große Bekanntheit erreichte die Dubai-Schokolade insbesondere dadurch, dass u.a. eine deutsche Influencerin diese Schokolade in Dubai probierte und dies begeistert online mit ihren Followern teilte. Durch diese und weitere Postings sowie Berichterstattung gehen nach Auffassung des OLG Köln die Verbraucher weiterhin davon aus, dass Dubai-Schokolade auch aus Dubai stammen würde. Ferner verstärkt der hohe Preis diese Irreführung. Der Ort Dubai wird ebenfalls mit kostspieligem Luxus assoziiert. Besonders auffällig sei die Irreführung, sofern die Wahrzeichen der Stadt Dubai, der „Burj al-Arab“ und „Burj Khalifa“, auf der Verpackung abgebildet werden. Auch eine Verwendung von englischer Sprache auf dem Produkt verstärkt den Eindruck eines internationalen Importproduktes. Das Gericht vergleicht die Dubai-Schokolade mit Tee im New York Style. Diese Bezeichnung wiederum ist zulässig, auch wenn er nicht aus New York kommt. Der entscheidende Unterschied ist das Wort „Style“. Dadurch lässt sich die Irreführung vermeiden, was genauso von Schokoladenherstellern erwartet werden kann. „Toast Hawaii“ wiederum ist eine zulässige Bezeichnung, weil das ein reiner Fantasiebegriff ist und hier nie Assoziationen zu Hawaii geschaffen wurden. Das ist aber bei der Dubai-Schokolade spätestens nicht mehr der Fall seit den beiden Influencerinnen und auch durch journalistische Berichterstattung, die den Ursprung Dubai hervorheben.
Damit „Dubai“ nicht mehr als Herkunftsangabe, sondern als Gattungsbezeichnung angesehen werden kann, dürfte tatsächlich nur noch ein sehr geringer Teil einen Ort mit der Bezeichnung assoziieren. Hier werden überwiegend schon 10-15% als noch zu viel angesehen. A
Auch wenn die Allgemeinheit nicht fälschlicherweise davon ausgehen dürfte, dass in Dubai Kakaobohnen oder Pistazien angebaut werden, so kann dennoch angenommen werden, dass wesentliche Produktionsschritte dort vorgenommen worden sind. Davor schützt auch keine Angabe auf der Rückseite der Verpackung, dass die Herstellung tatsächlich etwa in der Türkei stattgefunden hat. Das wird in der Regel vom Verbraucher nicht wahrgenommen.
Im Falle einer Markenrechtsverletzung wendet sich der Markeninhaber mit einer Abmahnung an den vermeintlich Verletzenden. Sofern Sie so ein Schreiben bekommen haben, finden Sie zumeist auch eine Unterlassungserklärung beigefügt, die Sie unterzeichnen sollen. Diese enthält oft viel zu hoch angesetzte Strafzahlungen. Diese Abmahnung soll Sie vor allem abschrecken. Und das Wichtigste: Die in der Unterlassungserklärung angegebenen Strafe müssen Sie nicht jetzt zahlen, sondern sind nur zu entrichten, sofern Sie die Unterlassungserklärung unterzeichnen und im Anschluss dagegen verstoßen. Daher wenden Sie sich möglichst schnell an anwaltliche Unterstützung, noch vor Ablauf der darin angegebenen Frist.
Es ist zu prüfen, ob die Abmahnung überhaupt gerechtfertigt ist. Dafür sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen: Damit die Markenrechtsverletzung nach § 14 Abs. 2, 3, 4 MarkenG tatsächlich vorliegt, muss die von Ihnen angebotene Ware oder Dienstleistung entweder identisch oder zumindest der geschützten Marke ähnlich sein. In letzterem Fall ist darüber hinaus auch eine Verwechslungsgefahr oder ein Ausnutzen des hohen Bekanntheitsgrades der geschützten Marke erforderlich. Und selbst wenn diese Kriterien erfüllt sind, finden wir gerne in Ihrem individuellen Fall noch weitere Gründe, die die Nichtberechtigung der Abmahnung begründen könnten: Insbesondere sind nur geschäftliche Handlungen markenrechtlich relevant, nicht jedoch rein private Handlungen. Ferner prüfen wir, ob das Markenprodukt nicht inzwischen bereits erschöpft ist. Das ist gem. § 24 Abs. 1 MarkenG der Fall, wenn die Ware vom Markeninhaber selbst bereits in die EU oder EWR eingeführt wurde und danach schlichtweg weiterverkauft wird, so zum Beispiel der Weiterverkauf von Smartphones. Auch eine rein beschreibende Nutzung des Markennamens ist zulässig, um etwa darzustellen, dass es sich um ein für ein Markenprodukt passendes Ersatzteil handelt, § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG.
Sollte auch nach Prüfung all dieser Aspekte eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Markenrechtsverletzung festgestellt werden, bedeutet das dennoch nicht, dass Sie alle Forderungen der Gegenseite erfüllen müssen. Stattdessen sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung aufgesetzt werden, die Sie zukünftig realistisch einhalten können und gleichzeitig geeignet erscheint, den Abmahnenden insoweit zufriedenstellen zu können, das Interesse an einem gerichtlichen Prozess zu verlieren. Hierbei können regelmäßig auch neue Fristen bis zum Wirksamwerden der Unterlassungserklärung ausgehandelt werden, sodass etwa Lagerbestände mit den markenrechtsverletzenden Waren noch ausverkauft werden können.
In der Regel möchten nämlich durchaus beide Seiten den außergerichtlichen Vergleich, um letztlich Prozesskosten und vor allem Zeit zu sparen. Insbesondere als gerechtfertigt Abgemahnter lohnt es sich den Prozess zu vermeiden, da andernfalls Gerichts- und die Anwaltskosten beider Parteien zu tragen sind. Diese Kosten werden anhand des Streitwertes berechnet. Pauschal gilt jedoch: Je unbekannter die Marke und je geringer die Verletzung, desto niedriger fällt auch der Streitwert aus. Insbesondere wenn Sie selbst also nur fahrlässig und gerade nicht vorsätzlich gehandelt haben oder auch selbst nur ein kleines Unternehmen führen, wird das den Streitwert nach unten drücken.
Dennoch hat der Abmahnende gegen Sie neben dem Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5 MarkenG auch einen Anspruch auf Auskunft aus § 19 Abs. 1, 2, 3 MarkenG, wie viel Gewinn Sie mit der widerrechtlichen Markennutzung erwirtschaftet haben, um daraus den Herausgabeanspruch auf Erlös aus § 14 Abs. 6 S. 2 MarkenG zu berechnen. Daneben besteht ein Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 S. 1 MarkenG. Häufig wird jedoch auch eine sogenannte Lizenzanalogie herangezogen, sodass so viel zu zahlen ist, wie im Falle einer rechtmäßigen Nutzung gem. § 30 Abs. 1 MarkenG gezahlt worden wäre.
Das Urheberecht muss nirgendwo eingetragen werden. Es entsteht automatisch bei Schaffung eines künstlerischen, wissenschaftlichen oder literarischen Werkes, wie etwa Texten, Musik oder Software. Bloße Ideen in unseren Köpfen reichen nicht aus, das Werk muss wahrnehmbar sein und eine gewisse Schöpfungshöhe erfüllen. Der Maßstab dafür ist nicht sehr hoch, entscheidend ist allein die kreative Eigenleistung. Auch dieser kurze Erklärtext erfüllt die Anforderungen bereits. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, jedoch kann der Urheber einem anderen Nutzungsrechte einräumen. Es gibt auch gesetzlich stets erlaubte Nutzungen. Die wohl bekannteste sogenannte Schranke ist das Zitatrecht. Das Urheberrecht erlischt grds. siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers und gilt nur in Deutschland.
Verantwortliche:
Franziska Becker
Alt-Friedrichsfelde 45
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Mail: info@FranziskaBecker.de
mob.: +49 151 17939790